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Covid-19 als Berufskrankheit anmelden!

Aktualisiert: 26. Sept. 2021

Unter bestimmten Bedingungen können Beschäftigte im Gesundheitswesen die Erkrankung Covid-19 als Berufskrankheit anerkennen lassen. Diese Voraussetzungen müssen grundsätzlich erfüllt sein:

  • Die erkrankte Person hatte im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen Kontakt mit Personen, die mit SARS-CoV-2 infiziert waren.

  • Die erkrankte Person hat darüber hinaus relevante Krankheitserscheinungen wie Fieber oder Husten.

  • Es liegt ein positiver PCR-Test für die erkrankte Person vor.

  • Besteht der Verdacht auf eine Covid-19-Erkrankung und hat die Infektion einen möglichen beruflichen Zusammenhang, sind Ärzte und Arbeitgeber dazu verpflichtet, einen begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit beim zuständigen Träger der Unfallversicherung anzuzeigen

Wenn die Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt wurde, trägt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für die Heilbehandlung sowie die Rehabilitation. Auch eine Erwerbsminderungsrente oder eine Hinterbliebenenrente ist möglich.


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